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Angepasste Handlungsempfehlungen aufgrund der geänderten Corona-Verordnung

Thu, 24 Jun 2021 09:24:12 +0000 von M. Stüh

An die Kirchenvorstände und Pfarrämter (über die Superintendenturen)
An die Kirchenkreisvorstände und Superintendenturen
An die Leitungen der landeskirchlichen Einrichtungen
 
Der Regionalbischöfin und den Regionalbischöfen zur Kenntnis
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Schwestern und Brüder,
 
am 18. Juni 2021, eine Woche früher als erwartet, ist eine Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung veröffentlicht worden, die am 21.06.2021 in Kraft getreten ist und mit Ablauf des 16.07.2021 außer Kraft tritt.
Immer kunstvoller werden Regeln miteinander verwoben, um unter bestimmten Bedingungen (Inzidenzwerten, Gruppengrößen, Örtlichkeiten in Räumen bzw. im Freien, Veranstaltungsgattungen, mit/ohne Testung oder Impfung etc.) Öffnungen möglich zu machen. Die Zahl der Verweise zwischen den Paragraphen ist beeindruckend. Gehobene juristische Kompositionskunst. Der Klang ist nicht jedermanns/jederfraus Sache. Aus diesem Grund haben auch in diesem Fall die Mitglieder der Taskforce versucht, das komplexe Werk für den Gebrauch in der kirchlichen Arbeit zu elementarisieren. Und wer das Original lesen möchte, findet dieses wie immer auf dem Portal des Landes Niedersachsen im Netz.
 
Die Aufnahme einer neuen Stufe aus dem Corona-Stufenplan des Landes Niedersachsen bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 10 bringt Erleichterungen insbesondere für die Arbeit mit Gruppen und Kreisen sowie für Kultur- und Musik-Veranstaltungen mit sich. Alle Änderungen haben wir – wie gewohnt – in der Tabelle mit den Handlungsempfehlungen aufgenommen (gelb markiert, s. Anhang). Sie finden Sie auch auf der Website der Landeskirche unterhttp://handlungsempfehlungen.landeskirche-hannovers.de .
 
Wir machen auf zwei Details aufmerksam, die man leicht übersehen kann:
Zum einen: Die Regelungen, nach denen sich bei einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10 bis zu 25 Personen drinnen bzw. 50 Personen draußen ohne Abstand und Maske treffen können, gelten inklusive der Erweiterungsmöglichkeiten durch negative Testungen oder einen reduzierten Sitzabstand nur für private Zusammenkünfte. Hier hat das Ministerium Regelungen für private Feiern, z.B.  anlässlich einer Hochzeit, eines Geburtstages oder einer Einschulung getroffen. Diese Regelungen gelten nicht für öffentliche und nicht für religiöse Veranstaltungen.
Zum anderen: Die gleichlautenden Erleichterungen nach § 1 d bei Abstandsregelungen und Regelungen zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 10 gelten nur für Veranstaltungen nach § 6 a (Sitzungen, Zusammenkünfte u.a.) und § 6 b (Konzerte u.a.), nicht jedoch für Gottesdienste, die unter § 6 geregelt sind. Dies erscheint uns auch aus kirchlicher, insbesondere praktischer Hinsicht sinnvoll: Gottesdienste sind grundsätzlich öffentlich, die Planenden wissen i.R. nicht im Vorhinein, ob weniger als 25 oder weniger als 50 Teilnehmende erwartet werden. Würde die jeweilige Schwelle überschritten, müsste spontan die Sitzordnung angepasst werden. Das wäre kaum praktikabel.
 
Grundsätzlich empfehlen wir, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft oder nur partiell genutzt werden sollen. Der Schutz und das Sicherheitsgefühl derer, die noch keine Impfung haben oder noch lange keine erhalten werden (z.B. Kinder) und in Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen eingeladen werden, sollte weiterhin Priorität haben.
 
Für Rückfragen steht Ihnen weiterhin Herr Stefan Riepe, Fachplaner für Besuchersicherheit und Hygienebeauftragter für Veranstaltungen in der Evangelischen Medienarbeit zur Verfügung (stefan.riepe@evlka.de). Bitte stellen Sie Ihre Fragen per Email, nicht telefonisch. Bitte prüfen Sie möglichst weit im Vorhinein, ob Sie für geplante Veranstaltungen noch offene Fragen haben. 
 
Da insbesondere die kirchliche Arbeit in Gemeindehäusern in größerem Umfang wieder möglich ist, hat Frau Veronika Stein, Koordinatorin für Arbeits- und Gesundheitsschutz des Landeskirchenamtes, die Datei mit „Bausteinen für ein Hygienekonzept für Gemeindehäuser und kirchliche Gebäude unter den Bedingungen der Corona-Pandemie“ entsprechend der aktuellen Corona-Verordnung überarbeitet. Sie finden die überarbeitete Fassung der „Bausteine“ im Anhang sowie auf der Website der Landeskirche zur Corona-Pandemie.
 
Durch die neu eröffneten Möglichkeiten kirchlicher Arbeit sind auch wieder mehr ehrenamtlich Mitarbeitende vor die Herausforderung gestellt, ihre Veranstaltungen auch hinsichtlich hygienefachlicher Gesichtspunkte verantwortlich zu gestalten. Bitte leiten Sie die entsprechenden Informationen, insbesondere die Handlungsempfehlungen, auch an diese Mitarbeitenden weiter.
 
„Ihr werdet mit Freuden Wasser schöpfen …“ – bei Temperaturen über 30 Grad eine angenehme Vorstellung. Sie hilft dabei, die Verheißung, mit der die Tageslosung für den 21. Juni aus Jesaja 12,3 fortgesetzt wird „… aus dem Brunnen des Heils“, mit Leben zu füllen.
Die Mitglieder der Corona-Taskforce wünschen in diesem Sinne ganzheitliche Erfrischung – auch durch erweiterte Möglichkeiten für das Leben in Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und kirchlichen Einrichtungen.
 
Herzliche Grüße
Ihr Ralph Charbonnier
 
 
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Dr. theol. Ralph Charbonnier
Theologischer Vizepräsident
des Landeskirchenamtes Hannover
Rote Reihe 6
30169 Hannover
Tel.: 0511-1241-324
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